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Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
(BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07)
Eingetragene Lebenspartner wurden nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten, weil sie nicht die für Ehegatten geltenden Freibeträge und Tarifsätze anwenden konnten.
Das BVerfG beschloss am 21.07.2010, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom ErbStG a. F. betroffenen Altfälle zu treffen, die diese Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 bis zum Inkrafttreten des ErbStRefG vom 24.12.2008 beseitigt. Denn nach geltendem Recht werden eingetragene Lebenspartnerschaften Eheleuten gleichgestellt.
Nichtselbstständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten, steuerfrei ist, hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nicht verfassungswidrig benachteiligt. Mit dieser Entscheidung vom 26.07.2010 nimmt das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 11.09.2008 nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführer begehrten die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen. Das BVerfG befand, es sei nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 06.07.2010 entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Regelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Art. 3 abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 zu beseitigen. Das Bundesfinanzministerium hat am 12.08.2010 ein Schreiben veröffentlicht, das regelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen. Das Schreiben kann unter folgendem link heruntergeladen werden (bitte den link markieren, kopieren und in Ihre Browser-Zeile einfügen): http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/004__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.09.2009 entschieden, dass es im Einkommensteuerrecht kein allegemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen gibt, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.
Dies gilt z.B. für Betriebsveranstaltungen und Geschäftsreisen.
Das Bundesfinanzministerium wendet diesen Beschluss nunmehr an und gibt in einem Schreiben vom 06.07.2010 Hinweise zur Aufteilung derartiger Aufwendungen. Das Schreiben kann unter folgendem link heruntergeladen werden (bitte den link markieren, kopieren und in Ihre Browser-Zeile einfügen):
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/243__steuerliche-gemischte-Aufwendungen__Anlage,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und hat deshalb das Klageverfahren 7 K 143/08 ausgesetzt und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe finanziert werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte klar, dass Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von Finanzämtern zu wenig steuerlich anerkannt werden. Diese Praxis verstoße gegen das Grundgesetz.
Das Bürgerentlastungsgesetz sieht ab dem 1. Januar 2010 eine bessere Absetzbarkeit der Beiträge vor. Laut Bundesregierung erfolgt eine steuerliche Entlastung um etwa 9,3 Milliarden Euro.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung - egal, ob pflicht- oder freiwillig versichert - mindert sich der gezahlte Beitrag um den Arbeitgeberanteil sowie den Beitragsanteil für das Krankentagegeld.
Bei privaten Versicherten sieht die Sache komplizierter aus: Wie bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern reduziert sich einerseits der absetzbare Beitrag um den Arbeitgeberanteil.
Andererseits bleiben Beitragsanteile für Leistungen unberücksichtigt, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Zum Beispiel: Chefarztbehandlungen oder das Einbettzimmer. Ebenso bleibt der Beitrag für das Krankentagegeld außen vor. Eine eigene Verordnung regelt das.
Private Krankenversicherer müssen ihren Kunden den steuerlichen absetzbaren Beitrag bekannt geben.
Arbeitnehmer realisieren den Steuervorteil schon ab der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010.
Alle anderen Versicherten müssen 2011 im Rahmen ihrer Steuererklärung aktiv werden.
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag 09.12.2008, das die weitgehende Kürzung der alten Pauschale für verfassungswidrig erklärt hat, kündigte das Bundesfinanzministerium die Rückkehr zur vollen Absetzbarkeit der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ab dem ersten Kilometer an.
Millionen von Pendlern können zudem mit Rückzahlungen rechnen: Nach dem Karlsruher Urteil fällt die gekürzte Pauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 weg, so dass auch für diesen Zeitraum die vollen Wegekosten von 30 Cent pro Kilometer von den Finanzämtern nachgezahlt werden müssen.
Ob es damit auf Dauer bei der früheren Pauschale bleibt, ist aber ungewiss. Das Bundesfinanzministerium ließ offen, wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird. Die Bundesregierung werde dies zu gegebener Zeit entscheiden.
Nach den Worten des Zweiten Senats verletzt die seit Anfang 2007 geltende Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung. Danach konnten Fahrten zum Arbeitsplatz erst ab Kilometer 21 mit 30 Cent pro Kilometer steuerlich abgesetzt werden und nicht mehr - wie bis 2006 - vom ersten Kilometer an. (Az: 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 u. 2/08 v. 9. Dezember 2008)
Aus Sicht des Gerichts hat der Gesetzgeber zwar einen großen Spielraum bei der Frage, inwieweit Wegekosten beim Finanzamt geltend gemacht werden können. Die Neuregelung sei allerdings unzureichend begründet und in sich widersprüchlich.
Das erklärte Ziel, mit Hilfe der jährlichen Einsparungen von 2,5 Milliarden Euro aus der Kürzung der Pauschale den Bundeshaushalt zu konsolidieren, reiche allein nicht aus. Auch das sogenannte «Werkstor-Prinzip», mit dem die neuen Vorschriften gerechtfertigt worden waren, ist aus Sicht des Zweiten Senats nicht folgerichtig umgesetzt. Danach sollte die Arbeit grundsätzlich unmittelbar am Betrieb beginnen, womit die Fahrten nicht mehr zum beruflichen Aufwand gehören sollten. Damit verträgt sich aber aus Sicht der Richter nicht, dass die Kosten ab dem 21. Kilometer doch absetzbar sind.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.01.08 entschieden, dass es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Ebenfalls verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (sog. Abfärbetheorie).
Die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungen im Jahr 1999 ist verfassungsgemäß. Ein strukturelles Vollzugsdefizit lag im Veranlagungszeitraum 1999 nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
(BVerfG, Beschluss vom 10.01.2008, 2 BvR 294/06)