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Von einem Unternehmer vereinnahmte Entgelte unterliegen auch dann der Umsatzbesteuerung wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, das Entgelt aber gleichwohl behalten darf.
Urteil vom 15.9.2011 (AZ: V R 36/09)
Pressemitteilung des BFH Nr. 103 vom 14.12.2011
An eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld kann bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
Urteil vom 19.10.2011 (AZ: X R 48/09)
Pressemitteilung des BFH Nr. 1 vom 4.1.2012
Mit Schreiben vom 20.12.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Urteil des Bundesfinanzhofs bezüglich der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10) Stellung genommen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das BMF weist in seinem Schreiben nun darauf hin, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.
Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck - von der Finanzverwaltung als „Anlage EÜR" bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll.
Nach Auffassung des BFH konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere bestehe dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR sei nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Urteil vom 16.11.11 (AZ: X R 18/09)
Pressemitteilung des BFH Nr. 104 vom 21.12.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10
entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und
einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung
oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese
Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.
In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft
einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen
von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung
2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten
vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot
seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur
abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre
Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und
beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.
Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf
die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die
bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung
und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die
Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung
folgten auch die Finanzgerichte.
Die dagegen eingelegten Revisionen der Kläger waren erfolgreich. Der BFH entschied, dass
aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele
ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung
und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der
Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht
etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn
danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar
sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur
Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend
konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als
vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Der BFH hat mit drei Urteilen anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.
Danach liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
Sachbezüge liegen selbst dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den empfangenen Geldbetrag nur zum Erwerb der geschuldeten Sache zu verwenden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand auf eigene Kosten erwirbt und der Arbeitgeber später die Kosten erstattet.
Mit Urteil vom 11.11.2010 entschied sich der BFH für eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich des formalisierten Nachweiserfordernisses der medizinischen Indikation durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. Nunmehr kann die medizinische Indikation der Behandlungsmaßnahme auch durch Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung getroffen werden.
Das Urteil bedeutet nicht den Wegfall sämtlicher Nachweispflichten im Bereich der Krankheitskosten. Vielmehr wurde für den Bereich der allgemein tödlich verlaufenden Krankheiten in der letzten Lebensphase der Ausnahmetatbestand der notstandsähnlichen Zwangslage geschaffen, die auch die Abziehbarkeit von sog. Außenseitermethoden in engen Grenzen als außergewöhnliche Belastungen zulässt. Zum anderen stellt der BFH klar, dass ein formalisierter Nachweis - wie es beispielsweise die vorherige amtsärztliche Begutachtung darstellt - nicht mehr erforderlich ist. Der BFH lässt jedoch in seiner Entscheidung keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass weiterhin der Steuerpflichtige nachweispflichtig ist und er selbst das Risiko trägt, dass im Rahmen eines gerichtlich erforderlichen Sachverständigengutachtens eine nachträgliche Feststellung der medizinischen Indikation unter Umständen nicht oder nicht zweifelsfrei möglich ist und somit eine steuermindernde Berücksichtigung der Krankheitskosten ausscheidet. Daher ist es weiterhin ratsam, ein amtsärztliches Gutachten vor Behandlungsantritt einzuholen, denn nur dadurch kann ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit erlangt werden.
Durch seine Entscheidung vom 11.11.2010 hat der BFH auch für das Verfahren vor dem Finanzgericht eine klare Aussage getroffen. So hat ein von Klägerseite nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten nur die Wirkung eines Privatgutachtens, ist somit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen und kann daher nicht die Richtigkeit des klägerischen Vortrags nachweisen. In einem solchen Fall kann das Finanzgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gehalten sein, ein entsprechendes Gutachten von Amts wegen im Klageverfahren anzufordern, um die medizinische Indikation beurteilen zu können. Diese Entscheidung des BFH wird für die Verfahren vor den Finanzgerichten wohl die Häufung von Sachverständigengutachten nach sich ziehen, beziehungsweise werden die Finanzgerichte in künftigen Entscheidungen darüber zu befinden haben, ob und aus welchen Gründen das vorgelegte Gutachten der Klägerseite die medizinische Indikation in ausreichendem Maße begründet.