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Private Veräußerungsgeschäfte: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Abtrennung und Veräußerung eines unbebauten Teils des Wohngrundstücks

Mit Urteil v. 26.9.2023 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird (IX R 14/22). Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten mit der Folge, dass hinsichtlich des abgetrennten Teils die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht einschlägig ist.

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