Energetische Maßnahme nach § 35c EStG und Ratenzahlung
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme i.S.d. § 35c EStG liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor wie der IX. Senat des BFH mit Urteil v. 13.8.2024, IX R 31/23 entschieden hat.