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BMF: Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Gewinnbegriff

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 (IV C 6 – S 2144/19/10003 :004) zum Gewinnbegriff und zur Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen Stellung genommen.

Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I 2018, S. 1207).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleiben außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch: 

  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG),
  • nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  • Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Absatz 1 Satz 2 EStR.

BMF-Schreiben v. 18.01.2021 – IV C 6 – S 2144/19/10003 :004 >>

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