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BMF: Gewährung von Forschungszulage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Forschungszulage (FZul) eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und hat durch das 2. Corona Steuerhilfegesetz, das JStG 2020 und das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz bereits Anpassungen, Klarstellungen und Konkretisierungen erfahren.

Nun hat sich das BMF in einem umfangreichen, 70-seitigen Schreiben zu der Anwendung des FZulG geäußert. Es geht dabei auf folgende Punkte ein:

– Anspruchsberechtigung

– Begünstigte FuE-Vorhaben

– Förderfähige Aufwendungen

– Bemessungsgrundlage

– Höhe der FZul

– Antragstellung

– Bescheinigungsverfahren

– Festsetzungs-, Feststellungs- und Anrechnungsverfahren

– Weitere Verfahrensvorschriften

– Ertragsteuerliche Behandlung der FZul

– Beihilferechtliche Vorgaben im FZulG

Im Zuge der Veröffentlichung des BMF-Schreibens wurden die FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) vorerst offline gestellt. Die in den FAQ enthaltenen Informationen zum FZulG werden durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 aktuell und ausführlicher beantwortet.

Eine Fortführung wird zu gegebener Zeit erfolgen, weitere Erläuterungen enthalten und neue Informationen bekannt machen.

Ebenso wurde das Muster eines „Stundenzettels“ zur Dokumentation der Arbeitszeit in begünstigten FuE-Vorhaben entsprechend den Ausführungen unter Randnummer 116 des BMF-Schreibens aktualisiert.

BMF-Schreiben v. 11.11.2021 – IV C 3 – S 2020/20/10029 :007

Muster eines Stundenzettels

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